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VwGH 19. 9. 1996, 95/19/0084 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1144ZfV 1998, 506

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Furcht vor Verfolgung; Verfolgungsgefahr; rechtsstaatliche Grundsätze; Berücksichtigung der Gesamtsituation des Asylwerbers; Ermittlungsverfahren; Auskunft von Amnesty International; Begründungsmangel)

VwGH 19.09.1996, 95/19/0084

Zentraler Aspekt des von § 1 Z 1 AsylG 1991 aus Art 1 Abschn A Z 2 Genfer FlKonv übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgebl Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erhebl Intensität in die zu schützende persönl Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebl Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff in die zu schützende Sphäre geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in den Aufenthaltsstaat zu begründen. Keineswegs ist es erforderl, dass eine tatsächl Verfolgung bereits stattgefunden hat. Es reicht hin, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben ist. Dabei ist auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Verhaftungen und Verfahren in Ländern, für welche nicht aufgrund gesicherter Ermittlungsergebnisse feststeht, dass sie nach rechtsstaatl Grundsätzen handeln, sind in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Es ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen, einzelne Aspekte seiner Situation in der Heimat dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.

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