§ 9 Abs 4 Z 2 ETG (Elektrische Betriebsmittel, Dampfreinigungsgeräte, Untersagung des Inverkehrbringens, Nichtentsprechen des BG oder auf seiner Grundlage erlassener V, Gefahr für Leben oder Gesundheit; willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkung, keine, Verstoß gegen EG-Vertrag, keiner)