Präambel EnergiewirtschaftsG 1939 (Zweckbestimmung, normative Wirkung)
§ 4 Abs 2 EnergiewirtschaftsG 1939 (Energieanlagen, Bau, Erneuerung, Erweiterung oder Stillegung, Untersagung durch BMwA, Beschränkungen durch Landesraumplanungsvorschriften, keine; Verfahren, Grundeigentümer, Recht auf Erhebung von Einwendungen, wegen mangelndem öffentlichen Interesse; keine bei Geltendmachung nicht wiederherstellbarer Beschädigungen)