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VwGH 28. 5. 1997, 97/12/0101 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/1127ZfV 1998, 502

§ 19a GehG (Erschwerniszulage; Bemessung, Dienstleistung in New Delhi, Beurteilung der konkreten Verhältnisse, keine normative Kraft der Auslandsbesoldungsrichtlinien)

VwGH 28.05.1997, 97/12/0101, (früher 92/12/0227)

2. Zwar wird wohl regelmäßig ein Auslandseinsatz für den jeweiligen Bediensteten wenn schon nicht die Unterbrechung, so doch eine Behinderung der Kontakte mit dem Inland (so beispielsweise, aber nicht nur, zu Angehörigen oder auch Freunden) zur Folge haben, was der einzelne Bedienstete durchaus als Belastung empfinden mag. Das bedeutet aber nicht, dass er deshalb seinen Dienst iSd § 19a Abs 1 GehG „unter bes körperl Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten“ müsste, worauf es hier entscheidend ankommt. Vielmehr kommt der Entfernung des Dienstortes von Österr für sich allein im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Bedeutung zu. Dienstesbezogen kann es zwar dadurch, dass der ausl Dienstort in einer anderen Zeitzone als Österr liegt (oder beispielsweise bei abweichenden Dienstplänen etwa infolge anderer Feiertage uam) zu Erschwernissen bei einer (telefon) Kontaktaufnahme kommen, dem kommt aber im BeschwFall angesichts der aufgezeigten Belastungen durch die ungünstigen klimat Verhältnisse iVm der Umweltbelastung nur marginale Bedeutung zu.

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