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VwGH 16. 4. 1997, 96/12/0323 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/1125ZfV 1998, 501

§ 39 RGV (Gendarmeriebeamte, Sicherheits- und Patrouillendienst, Pauschalvergütung; keine reisegebührenrechtlich wirksame Dienstzuteilung, Verhinderung der Doppelverrechnung)

VwGH 16.04.1997, 96/12/0323

§ 39 Abs 1 RGV enthält die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Pauschalabgeltung an die Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück (gemeinsame Best über die Abgeltung des Mehraufwandes für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen oder Versetzungen) tritt. Abs 1 bezweckt die pauschale Abgeltung reisegebührenrechtl Ansprüche für im Normaldienst eines Gendarmeriebeamten gelegene, regelmäßig anfallende Dienstleistungen außerhalb seines Dienstortes, aber noch im jeweiligen Überwachungsrayon. Das bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass für Tätigkeiten, die den Tatbestandserfordernissen des Abs 1 entsprechen, eine reisegebührenrechtl wirksame Dienstzuteilung nicht in Frage kommt. Obwohl nach Abs 4 die Pauschalvergütung für Zeiten, für die der Gendarmeriebeamte Gebühren nach § 22 (Dienstzuteilung) oder § 34 (Trennungsgebühr nach Versetzung) erhält, zu entfallen hat, ist diese Best im systemat Zusammenhang nicht so zu verstehen, dass der Rechtsanspruch des Beamten auf Zuteilungsgebühr dem Anspruch auf Pauschalvergütung nach Abs 1 vorgeht. Abs 4 soll vielmehr die Doppelverrechnung solcher Gebühren für Zeiten verhindern, in denen der Beamte aus anderen Gründen als zur bloßen Verrichtung von Dienstleistungen iSd Abs 1 einer anderen Dienststelle zugeteilt wurde. Abw.

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