§ 14 Krnt DRG (Versetzung in den Ruhestand, dauernde Dienstunfähigkeit; Rechtsbegriff)
VwGH 28.05.1997, 96/12/0301
1. Da es sich beim Begriff der Dienstunfähigkeit um einen Rechtsbegriff handelt, folgt daraus, dass es nicht Aufgabe des ärztl SV, sondern der Dienstbeh ist, die Dienstfähigkeit bzw Dienstunfähigkeit des Beamten festzustellen. Die Dienstbeh hat ihrer rechtl Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt unter Beiziehung ärztl SV sowie unter Einräumung des Parteiengehörs zugrundezulegen. Aufgabe des ärztl SV ist es, medizin Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten und über die Restarbeitsfähigkeit zu treffen. Weder dem angef B noch dem amtsärztl GA ist eine konkrete Bezugnahme auf die dienstl Anforderungen an den Bf auf seinem Arbeitsplatz zu entnehmen.