§ 14 Abs 1 ÄrzteG (Betriebsärztliche Betreuung, Erlangung von Kenntnissen der Arbeitsmedizin und der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften; Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin)
§ 14 Abs 2 ÄrzteG (ebenso; Inhalt der Lehrgänge)