§ 48 Abs 2 ApG (Einspruchsrecht des Nachbarapothekers; setzt voraus, dass „Inhaber“ der öffentlichen Nachbarapotheke ist, und zwar im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Konzessionsbescheides)
§ 48 Abs 2 ApG (Einspruchsrecht des Nachbarapothekers; setzt voraus, dass „Inhaber“ der öffentlichen Nachbarapotheke ist, und zwar im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Konzessionsbescheides)