§ 10 Abs 2 Z 3 ApG idF Nov 1990 (Nichtbestehen eines Bedarfes, wenn sich die Zahl der durch die bestehenden öffentlichen Apotheken zu versorgenden Personen unter 5.500 verringern würde)
§ 10 Abs 4 ApG idF Nov 1990 (ebenso, räumliche Gesichtspunkte, Erreichbarkeit, „Divisionsmethode“ hier unbegründet geblieben)