Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv (Nichtanwendung des Abkommens auf Flüchtlinge, freiwillige Unterschutzstellung unter Verfolgerstaat; keine, Ausstellung eines Führerscheines)
§ 45 AVG (Beweise; Zeugen im Ausland, Versuch des Inverbindungsetzens; anonyme Zeugen, Parteiengehör)