§ 4 AsylG 1991 (Ausdehnung von Asyl auf Familienmitglieder auf Antrag, ua eheliche und außereheliche minderjährige Kinder, Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindesalters, Zeitpunkt der Antragstellung)
VwGH 19.03.1997, 95/01/0099
Für welchen Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob es sich bei einer best Person um ein mj ehel oder außerehel Kind handelt, ist im G nicht ausdrückl geregelt. Aus den EBzRV (270 Blg Nr XVIII. GP) ergibt sich, dass mit dieser G-Best - über die FlKonv hinaus - der im Art 8 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens berücksichtigt werden soll. Anders als die Asylausdehnung auf den Ehegatten, bei der das G den Bestand der Ehe vor der Einreise (der Person, der Asyl gewährt wurde; VwGH 08.11.1995, 95/01/0100) voraussetzt, kommt die Asylausdehnung auf die ehel und außerehel mj Kinder mangels einer entspr Einschränkung im G auch dann in Betracht, wenn die Kinder erst nach dem Zeitpunkt der Einreise des Elternteils, dem Asyl gewährt wurde, geboren wurden. Der G-Geber sah somit zwar eine erst nach Einreise in das Bundesgebiet geschlossene Ehe als weniger schutzwürdig an, wollte aber das auf der Blutsverwandtschaft beruhende Verhältnis zw Eltern und deren leibl Kindern auch dann schützen, wenn es im Zeitpunkt der Einreise noch nicht bestand.