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VwGH 9. 5. 1996, 94/20/0240 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/676ZfV 1998, 333

§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Asylausschließungsgrund, Sicherheit im Drittstaat; Rumänien, Mitgliedschaft eines Staates bei FlKonv allein nicht ausreichend, konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers)

VwGH 09.05.1996, 94/20/0240

Die bel Beh hat die Abw der Berufung und damit die Versagung von Asyl ausschließl darauf gestützt, dass sich der Bf (türk StA) vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Rumänien aufgehalten habe und daher bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei. Dem hat der Bf in der Beschw insb entgegengehalten, dass keine Rede davon sein könne, dass die Verfassungsordnung in Rumänien (im Zeitpunkt seines Aufenthaltes) effektiv (gewesen) sei. Der Staat Rumänien sei keinesfalls mit einem demokrat Staatsgefüge iS eines westeuropä Staates zu vergleichen. Rumänien sei jedenfalls im Jahr 1992 noch ganz unter dem Eindruck der Ereignisse im Gefolge des Machtwechsels gestanden. Die bel Beh gehe offensichtl von den Verhältnissen im Dezember 1993 aus und nicht von jenen im Oktober 1992.

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