vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 21. 1. 1997, 96/11/0129 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 1998/642ZfV 1998, 323

Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärzteammer für Wien (Beitrag zum Wohlfahrtsfonds; zeitlicher Geltungsbereich)

VwGH 21.01.1997, 96/11/0129

Eine BeitragsO (wie auch ein SteuerG udgl), welche die Beitragsschuld (Abgabenschuld) bezogen auf einen best (Veranlagungs-)- Zeitraum regelt, ist in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld geltenden Fassung anzuwenden, auch wenn im Zeitpunkt der Anwendung (nach Ablauf dieses Zeitraumes) bereits eine andere Fassung für die Entstehung bzw Höhe der Beitragsschulden in Geltung steht (vgl die Ausf von Stoll in BAO, 62, und die dort zit Rsp). Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn nicht ausdrückl etwas anderes - etwa eine rückwirkende Änderung - angeordnet wird. Wenn daher von der Vollversammlung der ÄrzteK für Wien in den Sitzungen v 15. u v 29. 11. 1994 eine mit Wirkung v 1. 1. 1995 in Kraft getretene neue BeitragsO beschlossen wurde, so ist diese - mit Ausnahme zweier hier nicht in Betracht zu ziehender Best, welche gem Art II Abs 1 mit 1. 1. 1994 in Kraft traten - auf die Ermittlung der Beitragsschulden für das Jahr 1995, wann immer diese erfolgt, anzuwenden. Für die Ermittlung der Beitragsschulden für das Jahr 1994 hingegen ist sie grundsätzl unbeachtl. Abw.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!