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VwGH 18. 2. 1997, 96/11/0016 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 1998/641ZfV 1998, 323

Art I Abs 1 Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Bemessungsgrundlage; Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit; Abgrenzung zu Umsätzen aus nicht-ärztlicher Tätigkeit)

VwGH 18.02.1997, 96/11/0016

Die organisator und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes sind, sofern sie nicht auf eine inhaltl anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztl Tätigkeit), im vorliegenden Zusammenhang von der ärztl Tätigkeit nicht trennbar. Dass sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kfz anschafft etc, welchen Aufwand er durch seine ärztl Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztl Tätigkeit (vgl VwGH 19.12.1996, 96/11/0121). Der Bf geht daher offensichtlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht aus, wenn der geltend macht, es wären aus der Bemessungsgrundlage S 96.500,- auszuscheiden gewesen, weil es sich dabei nicht um Entgelt für ärztl Tätigkeiten, sondern für - im Übrigen selbst in der Beschw an den VwGH nicht konkretisierte - Verwaltungsarbeiten handle. Da auch das in Rede stehende Entgelt für Verwaltungsarbeiten zu den Einnahmen des Bf aus ärztlicher Tätigkeit zählt, bedurfte es der von ihm verMissten Ermittlungen nicht. Damit gehen die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensrügen ins Leere. Abw.

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