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BerK 3. Dezember 1997, GZ 62/9-BK/97

JudikaturZfV 1998/9ZfV 1998, 226

§ 40 Abs 2 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung; keine, Änderung des Ausmaßes der Werkstättenleitungstätigkeit eines Lehrers, Verfügung durch Weisung)

BerK 03.12.1997, GZ 62/9-BK/97

Der BW ist Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 (vgl § 55 GehG); durch Weisung des Schulleiters wurde das Ausmaß der Werkstättenleitungstätigkeit des BW verringert. Daraus resultierte für den BW ledigl eine Änderung des Ausmaßes seiner Verpflichtung zur Unterrichtserteilung nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz. Dadurch wurde er aber ledigl von einer Nebenleistungserbringungsverpflichtung - die Hauptleistung ist die Lehrverpflichtungserfüllung - entbunden. Für das Lehrerschema ist - entgegen dem Funktionszulagenschema für die Verwaltung, die Exekutive und den Militärischen Dienst - eine Gliederung in Funktions- und Dienstzulagengruppen gar nicht vorgesehen. Eine „Nicht-Gleichwertigkeit“ iSd § 40 Abs 3 BDG kann schon deshalb nicht gegeben sein. Abgesehen von der Frage der Heranziehung des § 40 Abs 3 BDG für Lehrer, sieht die BerK - da dem BW nur eine Nebenleistungsverpflichtung entzogen wurde - auch vom Inhalt der Tätigkeit ausgehend keine Ungleichwertigkeit gegeben (§ 40 Abs 2 Z 1 BDG).

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