§ 22 BPersVG
Personalvertretung 13.03.1995, A 5-PVAK/95
Die Teilnahme eines PersV an einer Dienstbesprechung widerspricht, soweit dieser nicht der BeschlFassung im PersVOrg vorgreift oder sich gar so verhält, dass die Abgabe einer Erklärung des PersVOrg angenommen werden kann, nicht dem G. Er gibt hiebei nur unverbindlich seinen persönlichen Standpunkt wieder und holt sich gleichzeitig für eine allfällige spätere Sitzung des PersVOrg Inf.