§ 35 WehrG (Einberufung des Wehrpflichtigen zum Präsenzdienst, jeweilige militärische Interessen, Einberufungsbefehl des zuständigen Militärkommandos; kein Ermittlungsverfahren erforderlich, keine Begründungspflicht)
Art 9 MRK (Glaubens- und Gewissensfreiheit, Verletzung keine; Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung)