§ 57 Abs 2 AVG (Mandatsbescheid, Vorstellung; Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung, eindeutige Willenserklärung, Rechtsmittelerhebung durch Rechtsanwalt)
VwGH 21.03.1997, 97/02/0037
Der Bf, der sich auch als „Berufungswerber“ bezeichnete, brachte durch die mehrfache, über die bloße Bezeichnung des RM in der Überschrift hinausgehende Verwendung des Begriffes „Berufung“ sowie die Stellung eines „BerufungsA“ - ohne irgendeinen Anhaltspunkt für eine davon abweichende Willenserklärung in Hinsicht auf eine „Vorstellung“ zu bieten - unMissverständl zum Ausdruck, dass er (auch entgegen der erteilten klaren RM-Belehrung im MandatsB das RM der „Berufung“ eingebracht hat. Bei der von der bel Beh in dieser Richtung gewerteten Rechtsnatur dieses RM kommt dem Umstand wesentl Bedeutung zu, dass das RM von einem RA verfasst wurde, an dessen eindeutige RM-Erklärung die bel Beh einen strengen Maßstab angelegt hat; es ist daher davon auszugehen, dass der Bf mit dem in Rede stehenden RM nach seinem erklärten Willen ein Begehren nach einer BerufungsE durch die im InstZug übergeordnete Beh gestellt hat.