§ 2 BPersVG
Personalvertretung 13.03.1995, A 56-PVAK/94
Der DStA hat nicht nur die Int der Lehrer zu vertreten, die sich mit ihren Wünschen an ihn wenden, sondern er muss die Int aller Lehrer vertreten. Der Umstand, dass sich einLehrer nicht an den DStA wandte, kann es daher nicht rechtfertigen, dass seine Mehrdienstleistungen weit unter dem Durchschnitt liegen.