§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Abweisung, Rechtsirrtum, Beurteilung einer Erledigung als Bescheid)
VwGH 26.02.1997, 97/12/0003, 0004
Ein Vertrauen auf die tatsächl und rechtl Richtigkeit eines B stellt kein (unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis dar (s VwGH 14.02.1966, 344/65), was sinngem für die Annahme zu gelten hat, es handle sich bei der vorliegenden Erledigung um einen B. Auch ist ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das eine Voraussetzung für eine WE in den vorigen Stand bilden könnte.