§ 45 Abs 1 Z 2 VwGG (Wiederaufnahme, keine; irrtümliche Angabe eines falschen Zustelldatums)
VwGH 12.06.1996, 96/19/1336
Mit Beschluss des VwGH vom 31.08.1995 ist die vom Wiederaufnahmewerber erhobene Beschw gegen den B des BMI vom 30. 5. 1995 zurückgewiesen worden, weil die Beschw, die die Prozesserklärung enthielt, dass der angef B dem Bf am 23. 6. 1995 zugestellt worden sei, erst am 7. 8. 1995 und somit nach Ablauf der im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierten sechswöchigen BeschwFrist eingebracht wurde.