§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung; Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens)
VwGH 18.02.1997, 96/11/0301
Nach Einleitung des Vorverf gab die bel Beh mit B vom 22. 1. 1997 einem WA-A der Bfin in Ansehung des mit dem angef B abgeschlossenen Verf statt. Mit dieser Verfügung trat der angef B ex lege außer Kraft. Die Besch wurde damit gegenstandslos. Es war somit gem § 33 Abs 1 die Beschw als gegenstandslos zu erklären und das Verf einzustellen.