§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG (verwaltungsgerichtliches Verfahren, Erkenntnis oder Beschluss, Wiederaufnahme; Einstellung wegen Klaglosstellung oder wegen durch Klaglosstellung verursachten Zurückziehung, nachträgliche Behebung der die Klaglosstellung bewirkenden Maßnahme; Anwendung auch im Falle, in dem die die Klaglosstellung bewirkende Maßnahme nicht rechtsverbindlich gesetzt wurde)