§ 5 Abs 1 AufG (Lebensunterhalt; Arbeitslosengeld; Krankengeld; Notstandshilfe)
VwGH 20.06.1996, 95/19/0393
Die bel Beh hat sich nicht mit der Höhe der vom Bf bezogenen Mittel auseinandergesetzt. Sie ging in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass Arbeitslosen- und Krankengeld bzw Notstandshilfe nicht geeignet seien, den Lebensunterhalt zu sichern. Bei diesen Leistungen handelt es sich um solche, auf welche aufgrund vorangegangener Arbeitstätigkeit nach dem Versicherungsprinzip ein Rechtsanspruch besteht (s §§ 6 Abs 1 lit a und b, 7 ff und 33 ff AlVG 1977, 117 ff ASVG, 105 GSVG). Auch die Notstandshilfe ist, zum Unterschied von der Sozialhilfe; keine Fürsorgeleistung, sondern eine Versicherungsleistung, wenn auch mit Fürsorgeelementen. Sie zählt deshalb zu den Mitteln, welche geeignet sind, den Lebensunterhalt zu sichern.