§ 5 Abs 1 AufG (Lebensunterhalt; Berücksichtigung von Sonderzahlungen)
VwGH 14.05.1996, 95/19/0291
Der Bf hat dargelegt, dass seine Gattin - bezogen auf das Jahr 1994 - ein jährl Nettoeinkommen von S 132.918,78 ins Verdienen brachte, was einem monatl verfügbaren Nettoeinkommen von S 11.076,66 entspricht und damit den von der Beh angenommenen monatl Mindestbedarf von S 10.950,- übersteigt. Die bel Beh hat dieses Vorbringen als rechtl unbeachtl qualifiziert, weil die in diesem Betrag enthaltenen Sonderzahlungen der Deckung außerordentl Ausgaben dienten.