§ 19 Abs 2 EisbG (eisenbahnrechtliche Bewilligungen; Einwendungen von Anrainern wegen Immissionen durch Lärm und Erschütterungen, keine Verletzung subjektiv-öffentliche Rechte als Gegenstand)
§ 34 Abs 4 EisbG (eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren, Parteistellung, ua Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten und die Wasserberechtigten)