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VwGH 26. 2. 1997, 97/12/0026 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/253ZfV 1998, 157

§ 31 Abs 2 Grazer Dienst- und GehaltsO (Nebengebühren; keine, ohne Rechtsgrund gewährte Überstundenpauschale als „Mehrdienstleistungszulage“)

VwGH 26.02.1997, 97/12/0026

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Pauschalzahlungen für (- nicht geleistete -) Überstunden oder für „Mehrleistungen“ nach § 31f Grazer Dienst- und GehaltsO während der Normalarbeitszeit der Bfin angewiesen wurden, weil diesfalls ein subj Recht der Bfin auf Beibehaltung der Pauschalabgeltung weder für Überstundenvergütung noch für Mehrleistungen besteht. Dass die Bfin möglicherweise ohne sachverhaltsmäßige Grundlage und in Kenntnis von Vorgesetzten durch viele Jahre hindurch derartige Pauschalzahlungen erhalten hat, kann im Hinblick auf die hiefür nicht bestehende Rechtsgrundlage iSd „Wesenskerntheorie“ bei ö-r Bediensteten keine Bindung bewirken.

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