§ 2 Abs 5 AWG (gefährliche Abfälle, Definition; keine unmittelbare Anwendbarkeit, bloß Determinierung für die der Konkretisierung gefährlicher Abfälle dienende Verordnung; Zuordnung von Sachen als gefährliche Abfälle bedarf auch meist sachverständlicher Sachverhaltsermittlungen)
§ 2 Abs 6 AWG (Problemstoffe, spezielle gefährliche Abfälle; ebenso)