§ 35 AWG (Ausfuhrbewilligung)
§ 35 Abs 2 Z 8 AWG (ebenso; Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung; umweltgerechte Behandlung der Abfälle im Einfuhrstaat gesichert; Prüfung an Hand des Rechts des Importstaates)
§ 35 Abs 4 AWG idF BGBl 1994/155 (ebenso; vierwöchige Entscheidungsfrist; Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist; mit Vorlage der entscheidungsrelevanten Unterlagen; Änderung während des Verwaltungsverfahrens; keine inhaltliche Änderung hinsichtlich der Bewilligungserteilung)