§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens, unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, keines; auftragswidrige Nichterhebung einer Beschwerde durch ehemaligen Rechtsvertreter)
VfGH B 2357/97
Wenn die BeschwFrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, so müssen dies die Bf gegen sich gelten lassen. Ein Irrtum der Bf über das Tätigwerden ihres Anwaltes stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Bf waren folgl nicht an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschw an den VfGH gehindert. Abw.