§ 6 Abs 2 letzter Satz AufG (Aufenthaltsbewilligung, Antrag auf Verlängerung, Antragstellung bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung, relativ geringfügige Fristversäumung schadet nicht)
VwGH 16.01.1997, 95/18/0480
Im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung ist, da der Bf nach Ausweis der VerwAkten am 6. 11. 1989 in Österr eingereist ist und sich seither hier aufhält, und weiters die Fristversäumnis ledigl 15 Tage beträgt, der vom Bf am 17. 3. 1994 gestellte A als rechtzeitig gestellter VerlängerungsA iSd § 13 Abs 1 2. Satz AufG anzusehen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.