§ 10 Abs 1 Z 4 FrG (Sichtvermerksversagungsgrund, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch Aufenthalt des Fremden; Suchtgiftdelikte, Interessenabwägung mit Privat- und Familienleben des Fremden)
VwGH 21.02.1997, 95/18/0297
Der Bf hat durch seine Straftaten, insb jene, die zur Verurteilung nach dem SuchtgiftG führten, die maßgebl öff Interessen zweifellos in einem nicht unerhebl Ausmaß beeinträchtigt. Der vom damals noch jugendl Bf begangene Einbruchsdiebstahl fällt demgegenüber nur wenig ins Gewicht, weil diese Tat bereits 8 Jahre zurückliegt und der Bf seither nicht mehr einschlägig verurteilt wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Bf nicht eine solche Menge Suchtgift weitergegeben hat, die geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (vgl § 12 Abs 1 SuchtgiftG), weshalb auch nur eine relativ geringe Geldstrafe verhängt wurde. Der Besitz von 1,4 g Haschisch, der nach Ausweis der Akten nicht zur Einleitung eines gerichtl Verf geführt hat, zeigt zwar, dass der Bf auch noch nach seiner einschlägigen Verurteilung Kontakte zur „Suchtgiftszene“ hatte, kann aber wegen der geringen Menge die öff Interessen an der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes nicht entscheidend erhöhen.