§§ 51 ff FrG (Schubhaftbeschwerde an den UVS, nach Entlassung aus der Schubhaft nicht mehr zulässig; keine Rechtsverletzung, wenn UVS dennoch meritorisch entscheidet)
VwGH 04.10.1996, 95/02/0439
Der Bf erhob seine Beschw gem § 51 FrG nach erfolgter Abschiebung. Er machte „die Rechtswidrigkeit seiner Schubhaft für den Zeitraum 3. 11. 1994, 14.30 Uhr, bis Dienstag, den 8. 11. 94“, geltend.