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VwGH 18. 12. 1996, 95/20/0672 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1998/176ZfV 1998, 72

§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Tatsachen und Beweismittel; nova reperta, Begriff)

VwGH 18.12.1996, 95/20/0672

1. Aus dem Wortlaut des § 69 Abs 1 Z 2 AVG und dem sich daraus klar und unmißverständl ergebenden Zweck der Gesetzesbest durch das Institut der WA ein Korrektiv gegen aus best näher angeführten Gründen unrichtige rk Be einzurichten, ergibt sich, dass die Relevanz des behaupteten WA-Tatbestandes immer an in der Sache selbst ergangenen rk B zu messen ist. Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG bezeichneten „Tatsachen und Beweismitteln“ muss es sich um neu hervorgekommene, dh nur solche handeln, die bereits zur Zeit des Verf bestanden haben, aber erst später nach rk Abschluss des Verf bekannt wurden. „Neue Tatsachen und Beweismittel“ sind daher nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verf schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträgl mögl wurde.

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