§ 73 Abs 1 AVG (Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht; ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrags; Beginn des Fristenlaufes; Modifizierung des Antrags, Rücknahme der Modifizierung; Entscheidungspflicht über ursprünglichen Antrag läuft neu)