§ 62 Abs 1 VwGG (Anwendbarkeit des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Bestimmungen über die Bevollmächtigung)
§ 10 Abs 1 letzter Satz AVG (Vertreter, Vollmacht, Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Notars, Berufung auf Vollmacht ersetzt deren urkundlichen Nachweis, Prüfungspflicht der Behörde bei Zweifel am Bestehen des Vollmachtsverhältnisses)