§ 5 Abs 2 TiertransportG Straße (TGSt) (Schlachttiertransport; nur bis zum nächstgelegenen inländischen Schlachtbetrieb oder bis Entfernung von 130 km und Gesamttransportdauer von 6 Stunden; Verantwortlicher eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Tatort Ausland)
§ 16 Abs 3 Z 4 TiertransportG Straße (TGSt) (Verwaltungsübertretung, Tiertransport entgegen § 5 Abs 2 )