§ 2a ParteienG (Wahlen zum Nationalrat; Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung; Form der Erledigung; Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch)
VfGH 15.03.1997, A 10/96
Mit der vorliegenden Klage begehren „Die Freiheitlichen“ als klagende Partei vom Bund als der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von 30,351.493,17 S sA als Wahlwerbungskosten-Beitrag nach § 2a ParteienG im Hinblick auf die Nationalratswahl vom 17. 12. 1995. Wie der VfGH in seinem Erk 14.03.1997, G 401, 402/96 auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird, dargelegt und näher begründet hat, ist ein derartiger Anspruch durch B einer VerwBeh, nämlich durch das Bundeskanzleramt, zu erledigen. Es liegt daher ein Umstand vor, der zufolge Art 137 B-VG die Zuständigkeit des VfGH ausschließt. Die Klage war daher zurückzuweisen.