Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Vorrangregeln, Aufhebung, aktuelle Interessensbeeinträchtigung, keine)
VfGH 26.11.1996, V 106/96
Im BeschwFall werden durch die bekämpfte V sämtl bis dahin geltenden Vorrangregeln, mit einigen Ausnahmen, in den 30-km/h-Zonen der Landeshauptstadt Klagenfurt aufgehoben. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtl geschützter Interessen des ASt bewirkt. Nach VfSlg 9309/1981 genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtl Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allg gezogen ist. Bes Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtl geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes VfSlg 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück VfSlg 9089/1981), sind im BeschwFall nicht zu erkennen. Zurückw.