Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; keine Darlegung der Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen auf Antragsteller, Bekämpfung von Normen, deren Aufhebung allein den Bedenken nicht Rechnung tragen würde)