Art 144 Abs 1 B-VG (Beschwerde, Legitimation keine; auf Antrag erlassener Bescheid, wenn dieser vom A nicht zum Nachteil des Bf abweicht, keine Rechtsverletzungsmöglichkeit)
VfGH 25.11.1996, B 532/96
1. Die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gegen einen B setzt ein Interesse des Bf an der Beseitigung des angef B voraus. Ein solches Interesse des Bf ist nur gegeben, wenn er durch den B beschwert ist. Das ist im Falle eines auf A des Bf erlassenen B nur dann der Fall, wenn der B vom A des Bf zu dessen Nachteil abweicht (VfSlg 13.433/1993). Dabei kommt es (nach VfSlg 11.764/1988, 12.452/1990, 13.433/1993) nicht auf die subj Beurteilung durch den Bf, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines obj Maßstabes gesagt werden kann, dass der angef B die Rechtsposition des Bf zu dessen Nachteil verändert.