Art 144 Abs 1 B-VG (Beschwerde, Legitimation keine, Land OÖ als Rechtsträger der LReg als Unterbehörde durch E des Umweltsenates nach UVP-G nicht in subj-öff Rechten berührt)
VfGH 24.09.1996, B 4021/95
Die Beschw-Legitimation ist nur dann gegeben, wenn durch den angef B irgendein subj Recht der bfden Parteien verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subj Rechtssphäre berühren, der B also subj Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg 7226/1973). Nach VfSlg 5358/1966, 8746/1980 hat die Existenz subj-öff Rechte zwingend die Parteistellung im VerwVerf zur Folge, oder - anders gesagt - es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den B in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten VerwVerf behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist.