§ 35 Abs 2 Z 10 NÖ GemeindeO (VfGH-Beschwerden, Gemeinderat)
§ 38 Abs 3 NÖ GemeindeO (Gefahr im Verzug, keine Möglichkeit, Beschluss des zuständigen Kollegialorganes einzuholen, Tätigwerden des Bürgermeisters; VfGH-Beschwerde; keine besonderen Umstände, die rechtzeitige Einberufung des Gemeinderates verhindert hätten)