§ 45 Abs 3 StPO (Besprechung mit Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson; kein Recht des Verteidigers zur Aufnahme des Gespräches und Weitergabe der Aufnahme)
§§ 187 f StPO (Behandlung der Untersuchungshäftlinge; Beschränkungen schriftlichen Verkehrs und von Besuchen)