§ 15 Tir ROG 1994 idF LGBl 1996/4 (Freizeitwohnsitze, Begriff; Voraussetzungen für die Verwendung; rechtmäßige Benützung als Freizeitwohnsitz zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes, Anmeldung nach § 16 ; Ausnahmebewilligungen)
§ 16 Abs 1 Tir ROG 1994 idF LGBl 1996/4 (zulässige Freizeitwohnsitze; Anmeldung, Inhalt des Antrags)