§ 36 Abs 2 AVG (Ordnungsstrafe, Berufung an vorgesetzte Behörde möglich, Begriff der vorgesetzten Behörde)
VwGH 19.12.1996, 96/11/0211
Unter der vorgesetzten Beh iSd § 36 Abs 2 AVG ist jene zu verstehen, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit als BerufungsBeh, iFd Abkürzung des Instanzenzuges als sachl in Betracht kommende Oberbehörde einzuschreiten hätte.