§ 17 Abs 3 letzter Satz ZustellG (hinterlegte Sendungen, Wirksamkeit der Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, sofern dieser in der Abholfrist liegt; Beginn und Ende der Abholfrist richtet sich nach dem Beginn der Abholbarkeit)
VwGH 28.11.1996, 96/11/0143