§ 51a AVG idF Nov BGBl 1995/471 (Vernehmung von Beteiligten in Verfahren vor UVS, Gebührenanspruch; Zeuge, Gebührenantrag, Bescheiderlassung ohne Einschaltung eines Kostenbeamten)
§ 19 Abs 2 GebAG (Geltendmachung der Gebühr, Bescheinigung der für Gebührenbestimmung wichtigen Umstände)