§ 17 Abs 3 ZustG (Hinterlegung, keine rechtzeitige Kenntnis vom Zustellvorgang, Abwesenheit von der Abgabestelle, Mitwirkungspflicht, Ermittlungspflicht)
VwGH 20.12.1996, 93/02/0210
Das erstbeh StrafErk wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28. 5. 1993 hinterlegt. Mit angef B wurde die dagegen am 16. 6. 1993 erhobene Berufung zurückgewiesen.