§ 59 Abs 1 VStG (Sonderbestimmungen für Jugendliche; Benachrichtigung des bekannten gesetzlichen Vertreters; kein subjektives Recht des Jugendlichen auf Benachrichtigung; keine Möglichkeit der Verletzung des Jugendlichen durch Unterlassung der Benachrichtigung)
VwGH 13.11.1996, 95/21/1231